Gabriels Störerhaftung bremst den WLAN-Ausbau in NRW

ffrouterimage2spSeit kurzem biete ich in meinem Wahlkreisbüro einen kostenlosen Internetzugang über Freifunk an. In diesem Thema ist viel Bewegung und in vielen Kommunen gibt es derzeit Bestrebungen, freies WLAN im Stadtgebiet oder an einzelnen Plätzen anzubieten. Wir GRÜNE wollen die digitale Teilhabe stärken und unterstützen derartige Planungen, insbesondere weil sie oftmals aus zivilgesellschaftlicher Initiative entstehen. Wir können es uns als Gesellschaft nicht erlauben, einzelne soziale Gruppen von den Chancen der Digitalisierung abzuhängen.

Eine in diesem Zusammenhang sehr häufig als Totschlagargument angeführte rechtliche Baustelle ist die sogenannte Störerhaftung.  Diese besagt, dass die Betreiberin oder der Betreiber eines offenen WLAN-Zugangs zivilrechtlich  für die Verbreitung zu beanstandender Inhalte, etwa durch Filesharing, das über einen Hotspot abgewickelt wird, belangt werden kann. Am vergangenen Wochenende wurde bekannt, dass die Bundesregierung – zuständig ist Wirtschaftsminister Gabriel – ihren hochtrabenden Versprechen keine Taten folgen lassen wird. Die Große Koalition wird dadurch den WLAN-Ausbau in NRW nicht nur nicht beschleunigen, sondern gefährdet schlimmstenfalls sogar zivilgesellschaftliche Freifunk-Initiativen.

Hintergrund: Was bedeutet Störerhaftung?

Im Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das „Sommer unseres Lebens“-Urteil in Sachen Störerhaftung bei offenen und ungesicherten WLAN vorgelegt, das im Folgenden zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit auf Seiten von WLAN-Betreiberinnen und -Betreibern führte. Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die Frage der zivilrechtlichen Haftung bei Rechtsverletzungen, die über offene WLANs begangen werden. In seinem Urteil erklärte der BGH, dass der Betrieb eines offenen WLANs grundsätzlich eine Gefahrenquelle (für Rechtsverletzungen durch Dritte) darstellt und legt denjenigen, die ein WLAN in Betrieb nehmen, gewisse Pflichten zu dessen Sicherung auf, um so Rechtsverstöße zu vermeiden. Unterbleiben die gebotenen Sicherungsmaßnahmen, greift die sogenannte Störerhaftung und die Betreiberin oder der Betreiber kann zivilrechtlich haftbar gemacht, also etwa für über sein WLAN abgewickeltes Filesharing abgemahnt werden.

Seit dem Urteil versuchen wir GRÜNE, eine vernünftige Lösung für die Frage der Störerhaftung herbeizuführen. Das ist sinnvoll, damit Cafés oder auch Privatpersonen ihren Kundinnen und Kunden oder anderen Personen einen offenen und ungesicherten WLAN-Zugang anbieten können. Dafür braucht es eine rechtlich einwandfreie Lösung, mit der Betreiberinnen und Betreiber offener WLANs aus der Haftung genommen werden.

Bereits heute gilt die Störerhaftung nicht für Provider, das heißt Telekommunikationsanbieter wie die Telekom sind nicht haftbar für die Inhalte, die ihre Kundinnen und Kunden über ihre Netze abwickeln. Diese Regelung ist in § 8 des Telemediengesetzes (TMG) näher ausgeführt. Im oben genannten Urteil hatte sich der BGH nicht damit auseinandergesetzt, ob § 8 TMG auch für freie WLANs Anwendung finden könnte. Die einzige Rechtsprechung zu dieser Frage stammt vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, das diese Frage grundsätzlich bejaht (ausführlich: http://freifunkstattangst.de/2015/01/17/erfolg-fuer-freifunk-vor-dem-ag-charlottenburg-eine-kurze-analyse/). Auch dieses Gericht hatte zu beurteilen, ob gegenüber den Betreiberinnen und Betreibern offener Netze (in diesem Fall Freifunkern) ein Haftungsanspruch besteht. Zwar ließ das Gericht keinen Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Interessen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber (in diesem Fall an einem Hollywood-Film), machte aber auch deutlich, dass sich daraus noch kein Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz oder Auskunft gegenüber der Freifunk-Initiative ableiten ließe.

Was ist jetzt geplant?

Die Große Koalition hatte in ihrem Ende 2013 vorgelegten Koalitionsvertrag angekündigt, das Problem der Störerhaftung angehen zu wollen. Die schwarz-gelbe Vorgängerregierung hatte auf eine Bundesratsinitiative der rot-grünen Länder noch Anfang 2013 erklärt, sie halte „gesetzliche Regelungen zur Beschränkung des Haftungsrisikos für W-LAN-Betreiber weder für geeignet noch für erforderlich“.

Bereits im Sommer 2014 ließ die sogenannte Digitale Agenda der Bundesregierung nicht mehr viel Gutes in Sachen Störerhaftung vermuten. Denn die Haftungsprivilegierung sollte plötzlich nicht mehr für alle Anbieterinnen und Anbieter freier WLANs gelten. Stattdessen war eine Unterscheidung zwischen „kommerziellen“ und „nicht-kommerziellen“ Anbieterinnen und Anbietern geplant. Nach dem Willen der großen Koalition sollte die in § 8 Abs. 1 TMG angelegte Providerprivilegierung zwar auch für kommerzielle Anbieterinnen und Anbieter wie Hotels, Geschäfte, Straßencafés etc. gelten. Der heutige, unhaltbare Zustand sollte für Private, die ihre Netze für andere Personen öffnen, fortbestehen. Vor diesem Hintergrund hatte die GRÜNE Bundestagsfraktion Ende 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes im Bundestag eingebracht. Informationen darüber finden sich hier

Am vergangenen Wochenende berichtete „Spiegel Online“ über den aktuellen Stand des noch nicht ressortabgestimmten Gesetzesentwurfs. Darin ist vorgesehen, den für die Providerprivilegierung einschlägigen § 8 TMG zu erweitern. Zum einen sollen Betreiberinnen und Betreibern freier WLANs neue Verpflichtungen auferlegt werden. Sollte die vorgeschlagene Regelung Realität werden, wären sie verpflichtet, „zumutbare Maßnahmen“ zu unternehmen, um „in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“ zu verhindern, dass sich „außenstehende Dritte“ einen unberechtigten Zugriff auf ihr WLAN verschaffen. Dies kommt einer Anmeldeverpflichtung vor Nutzung eines WLANs gleich, wie sie heute in Hotels oder in der Bahn Realität ist. Für Kleinanbieterinnen und Kleinanbieter – das Café um die Ecke mit fünf Tischen und drei Steckdosen – kann dies bereits einen großen Aufwand nach sich ziehen. Als wir im Landtag im Sommer 2013 eine Sachverständigenanhörung zum Thema Störerhaftung hatten, wurde dies jedenfalls von zahlreichen Sachverständigen so vertreten (Das Protokoll findet sich hier). Die Bundesregierung schafft hier also bereits den ersten Bremsklotz für den WLAN-Ausbau in Deutschland.

Für private Anbieterinnen und Anbieter geht der Entwurf sogar noch weiter: Sie, die ihr WLAN nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“, sollen zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen sicherstellen, dass sie „den Namen des Nutzers kennen“.

Was heißt das für Freifunk?

Eine große Zahl lokaler Initiativen treibt die Freifunk- Philosophie voran. Hierbei werden durch zivilgesellschaftlichen Einsatz die Möglichkeiten zur digitalen Teilhabe vergrößert. Freifunk ist eine zivilgesellschaftliche Initiative mit dem Ziel, dezentrale und selbstverwaltete freie Funknetze aufzubauen. Hierdurch sollen diskriminierungsfreie Zugänge geschaffen sowie anonymes und unzensiertes Surfen ermöglicht werden.

Sollten nun die Pläne des Bundeswirtschaftsministers Realität werden, stünden die Freifunk-Initiativen vor großen Problemen. Bereits heute müssen kreative Lösungen zur juristischen Absicherung dieser freien und offenen Bürgernetze gefunden werden. Sollte die Störerhaftung für Privatpersonen noch verschärft werden, könnte dies schlimmstenfalls das Aus für Freifunk bedeuten. Denn Freifunk steht gerade für Offenheit und freien Zugang zum Netz. Bürokratische Eingangskontrollen und Ausweiskontrollen lassen sich mit den Freifunk-Prinzipien nicht vereinbaren.

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